§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisclub „Kurpfalz“ Mannheim-Seckenheim e.V.
Er hat seinen Sitz in Mannheim-Seckenheim und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Mannheim eingetragen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Ausübung und Pflege des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung sowie die Förderung der Jugend. Er ist gemeinnützig; jeder kann Mitglied werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:

  1. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder
  3. Schnuppermitglieder
  4. Jugendmitglieder, Schüler, Studenten und Auszubildende
  5. Fernmitglieder
  6. Passive Mitglieder

Über die Einstufung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Zahl der spielenden (aktiven) Mitglieder, Jugendmitglieder und Studenten wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Über diese festgelegte Zahl hinaus kann der Vorstand 15 weitere spielberechtigte Mitglieder aufnehmen, wenn alle Vorstandmitglieder damit einverstanden sind.

Erläuterungen:

Zu 1:
Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport oder um den Club erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

Zu 2:
Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zu 3.:
Schnuppermitglieder besitzen dieselben Rechte wie aktive Mitglieder. Die Schnuppermitgliedschaft wandelt sich automatisch zum 1.1. des Jahres, das auf den Eintritt folgt, in eine aktive Mitgliedschaft um, sofern das Schnuppermitglied nicht bis zum 30.9. des Eintrittsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt aus dem Verein erklärt. Erfolgt ein solcher Austritt nicht, wird der volle Betrag der jeweils gültigen Aufnahmegebühr zum 31.03. des Jahres, das auf den Eintritt folgt, fällig.

Zu 4:
Jugendmitglieder sind Schüler, Studenten oder in Berufsausbildung befindliche Mitglieder soweit Sie am 1.1. des betreffenden Jahres das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied bedarf bis zur Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Zu 5:
Fernmitglieder haben dieselben Rechte wie aktive Mitglieder. Fernmitglied kann werden, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz mehr als 200 km vom Vereinsgelände entfernt hat. Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Zu 6:
Passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind solche Mitglieder, die die Tenniseinrichtungen des Clubs nicht benutzen. Passive Mitglieder können auch Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personen-Vereinigungen sein.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Aufnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs der nach der zum Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Beitragsordnung festgelegten Aufnahmegebühr und dem erstem Jahresbeitrag auf dem Konto des TC Kurpfalz Seckenheim. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, einmalig eine Aufnahmegebühr sowie jährlich einen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung zu entrichten. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Im Jahr der Aufnahme wird der Mitgliedsbeitrag mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand fällig. Dasselbe gilt für die Aufnahmegebühr, sofern keine Schnuppermitgliedschaft besteht. Für diese gelten die Regelungen des § 3.

Der volle Mitgliedsbeitrag wird für jedes Folgejahr am 1.3. des jeweiligen Jahres fällig. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall ganz oder teilweise Befreiung von der Aufnahmegebühr und/oder dem Mitgliedsbeitrag für 1 Jahr zu gewähren. Dieser Beschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Jeder Art der Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Auflösung des Clubs

§ 7 Austritt

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 30.9. des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen zum Ende des Geschäftsjahres zu dem der Austritt rechtswirksam wird.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Schriftführer
  4. der Schatzmeister
  5. der Sportwart
  6. der Jugendwart

Vorstand im Sinne es §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, das der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Damit bei jeder Neuwahl jeweils die Hälfte des Vorstandes im Amt bleibt, wird in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Schriftführer gewählt; im darauffolgenden Jahr dann der 2. Vorsitzende der Schatzmeister und der Jugendwart.

Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden; werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, dann ist die Wahl geheim durchzuführen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern, darunter entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Clubs als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden. Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, als nicht durch satzungsgemäße Neuwahlen ein andres Vorstandsmitglied gewählt wird. Ausnahme: 1. und 2. Vorsitzender, die nur durch eine Mitgliederversammlung gewählt werden können.

Der Vorstand kann Ausschüsse berufen, die ihm beratend zur Seite stehen, jedoch keine eigene Entscheidungsbefugnis haben.

§ 10 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich zu laden sind. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahlen
  5. bei geplanten Satzungsänderungen deren wesentlicher Inhalt
  6. Verschiedenes.

Teilnaheberechtigt sind alle Mitglieder und eingeladenen Personen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge des § 9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Berechnet wird die Mehrheit nach der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder sonst jemanden vertreten lassen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von sämtlichen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 11 Anträge

Anträge auf Satzungsänderung und andere Anträge sind dem Vorstand bis zum Schluss des Geschäftsjahres am 31.12. schriftlich einzureichen, damit diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden können.

Andere Anträge, also nicht solche auf Satzungsänderung, die nicht bis zum 31.12. schriftlich vorliegen, können in der Mitgliederversammlung nur dann zur Beratung und Abstimmung kommen, wenn es die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem fünftel oder stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Prüfungsunterlagen sind den Kassenprüfern vom Schatzmeister spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer haben das Recht, vom Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und so weit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.

§ 14 Ausschluss

Die Ausschließung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss kann erfolgen aus folgenden Gründen:

  1. Wenn das Mitglied die Zahlung von Beiträgen und anderen Verpflichtungen verzögert und trotz schriftlicher Aufforderung diese innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachholt. Der Ausschluss soll erst erfolgen, nachdem eine letzte Aufforderung den Ausschluss im Falle der Nichtzahlung angedroht hat.
  2. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere unehrenhaftes und unsportliches Verhalten oder vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Zwecke und Interessen des Clubs.

§ 15 Satzungen des Deutschen Tennisbundes usw.

Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

§ 16 Vereinsvermögen

Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen anteilsmäßig beanspruchen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Angestellte und Arbeiter, also Arbeitnehmer des Vereins, gelten die für sie maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.

§ 17 Gemeinnützigkeit

Der Tennisclub „Kurpfalz“ Mannheim-Seckenheim e.V. mit dem Sitz in Mannheim- Seckenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne

der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, für die Gemeinnützigkeit zurzeit gem. § 51 ff. der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 18 Haftung

Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle und Diebstähle welche auf dem Gelände und in den Gebäuden des Tennisclubs den Mitgliedern zustoßen.

§ 19 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 20 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erfolgen. Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und - wenn möglich – hinreichend begründet werden.

Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Zahlreiche Mitglieder haben uns während der Saison 2018 - 2024 tatkräftig unterstützt. Der Vorstand des TC Kurpfalz sagt "Dankeschön".
Ein besonderer Dank geht auch an die aufgeführten Firmen und Institutionen aus der Metropolregion Rhein-Neckar